Germany

Schwarzmieten steigen – wien.ORF.at

Nach mehreren Beschwerden von Anwohnern über ständige Junggesellenabschiede oder andere Feiern in Nachbarwohnungen verstärkte das Marktamt die Kontrolle. In Wien hat das Marktamt 160 Mietwohnungen unter die Lupe genommen. 86 Signale wurden gesammelt. Besonders betroffen sind Wohnungen, die über verschiedene Plattformen wie Airbnb und Booking.com kurzfristig vermietet wurden.

65 Anzeigen nach den Gewerbeordnungen

Für die Anmietung eines Privatzimmers ist unter Umständen ein Gewerbeschein erforderlich. Außerdem ist in der Regel eine Erlaubnis zum Betreiben der Beherbergungsstätte erforderlich. Werden beispielsweise mehr als zehn Betten bereitgestellt oder Gäste nicht durch Angehörige des eigenen Hausstandes betreut, benötigen Vermieter einen Gewerbeschein.

Allerdings gebe es auch viele Sonderfälle, weshalb die Kontrolle so kompliziert sei, erklärte Alexander Hengel vom Marktamt gegenüber wien.ORF.at. Laut Hengl haben mindestens 15 Vermieter erkannt, dass sie tatsächlich unter das Gewerberecht fallen und daraufhin Gewerbe angemeldet. Gemeldet wurden 65 Mietwohnungen nach Gewerbeordnung und 21 nach Wiener Bauordnung.

In bestimmten Wohngebieten verboten

Laut Alexandra Rezaei von Tenant Support sollte im Wohnungseigentumsvertrag festgehalten werden, ob Kurzzeitmieten erlaubt sind. Die Umwandlung von Wohngebieten in Gewerberäume ist laut Verordnung und Bebauungsplan der Stadt Wien in bestimmten Wohngebieten nicht gestattet.

Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Wohnungen für die Bevölkerung geschützt sind und nicht als Büros oder Touristenunterkünfte genutzt werden. Wenn jemand eine Eigentumswohnung an Touristen vermieten möchte, muss auch der bürgerliche Zweck der betreffenden Eigentumswohnung berücksichtigt werden.

Schutz vor Eingriffen Dritter

Kurzzeitmieten im Gebäude belasten oft die Nachbarmieter. Über Plattformen wie Airbnb zu vermieten bedeutet oft ein ständiges Kommen und Gehen. Langzeitmieter sind dem damit verbundenen Lärm ausgeliefert. Ein Mieter kann sich an seinen Vermieter oder seine Vermieterin wenden und um Hilfe bitten, laut Mieterhilfe.

Der Vermieter ist primär verpflichtet, Dritte vor Eingriffen zu schützen. „Sollte die vertragsgemäße Nutzung des Mietobjekts aufgrund von Lärm nicht mehr möglich sein, sind Mietminderungen möglich“, erklärte Alexandra Rezaei. Örtliche und zumutbare Beeinträchtigungen sind in Kauf zu nehmen. „Wenn wir das Lokale schätzen, ist das unmittelbare Lebensumfeld wichtig“, sagt Rezaei.

Hohe Bußgelder für Lärm

Wenn ein direktes Gespräch mit den lauten Nachbarn sinnlos ist, kann der Mieter auch die Polizei alarmieren. Laut Rezaei ist das Erzeugen von störendem Lärm eine Ordnungswidrigkeit nach den einschlägigen Landespolizeigesetzen. Die Begutachtung erfolgt durch die Polizei, die dann ein Ordnungsgeld von mehreren 100 Euro verhängen kann.