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BGH-Urteil: Fitnessstudios müssen die Beiträge zurückzahlen

Stand: 04.05.2022 14:54 Uhr

Wird das Fitnessstudio wegen der Krone geschlossen, muss es in dieser Zeit die Beiträge an seine Mitglieder zurückzahlen. Das entschied der Bundesgerichtshof – und bestätigte damit frühere Entscheidungen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat eine für viele Sportinteressierte wichtige Entscheidung getroffen: Fitnessstudios müssen ihren Kunden die Raten aus den Monaten zahlen, in denen das Studio wegen der Krone geschlossen war. Deutschlands oberstes Zivilgericht hat entschieden, dass der Vertrag wegen “Störung der Geschäftsgrundlage” nicht verlängert werden kann.

BGH: Zweck des Fitnessvertrages ist regelmäßiger Sport

Als Begründung wird angegeben, dass der Zweck des Fitnessvertrages die regelmäßige körperliche Betätigung ist. Kann der Betreiber den Zugang nicht mehr gewähren, kann der Vertragszweck nicht erreicht werden. Diese fällige Leistung kann wegen Zeitablauf nicht erstattet werden.

Das Studio hat auch kein Recht, den Vertrag den veränderten Verhältnissen anzupassen und die Laufzeit zu verlängern. Der BGH begründete dies unter anderem damit, dass der Gesetzgeber zur Abmilderung der Auswirkungen der hier stattfindenden Pandemie bereits eine Sonderverordnung erlassen habe: Demnach dürfen die Veranstalter vorübergehend Gutscheine ausstellen, nicht aber Vertragsanpassungen.

Dies war in Niedersachsen der Fall

In diesem Fall hat der Kunde eines niedersächsischen Fitnessstudios seit Dezember 2019 einen Zweijahresvertrag mit dem Studio abgeschlossen. Der monatliche Mitgliedsbeitrag betrug 29,90 Euro. Zwischen dem 16. März und dem 4. Juni 2020 war die Turnhalle jedoch wegen einer Kronenblockade geschlossen. Im Mai kündigte der Auftraggeber dann den Vertrag vom Dezember 2021 – und verlangte den Mitgliedsbeitrag für die vor drei Monaten geschlossenen. Allerdings wollte das Studio sein Geld nicht zurückgeben oder einen Gutschein ausstellen. Stattdessen bietet er eine Anrechnung für angemessene Studienzeit an – dh. Vertragsverlängerung. Das wollte der Kläger aber nicht. Insgesamt waren es etwa 87 Euro.

Zu diesem Schluss sind zwei Gerichte gekommen

Das Amtsgericht Papenburg schloss sich dem Mann an und verurteilte das Fitnessstudio zur Rückzahlung der Beiträge. Das Fitnesscenter wollte die Entscheidung jedoch nicht hinnehmen und legte Berufung ein. Doch auch das Landgericht Osnabrück entschied zugunsten des Mannes. Nun hat der BGH das Urteil aus Osnabrück bestätigt.

(Az. XII ZR 64/21)

Mit Informationen von Gigi Depe, Rechtsabteilung der ARD

BGH: Während der Krone das Fitnessstudio bezahlen?

Gigi Depe, SWR, 4.5.2022 15:19 Uhr