Seit 1. März gilt die Parkvignette in fast ganz Wien. Der Öamtc räumt jetzt die fünf größten Parkfehler in Kurzparkzonen auf.
Benachbarte Parkplätze, Einkaufsstraßen, Liefergebiete: Wer sein Auto in Wien parkt, muss auf vieles achten. Da fast die gesamte Stadt zur Kurzparkzone geworden ist, sind die Anforderungen an die Autofahrer nicht geringer geworden. Denn mit den Kurzparkzonen lauern nun neue Fallen, die einen mitunter schon stark strapazierten Bestand treffen können.
Nikolaus Outried, Leiter des ÖAMTC-Rechtsrats für Wien, Niederösterreich und Burgenland, sagte: „Bei der Beratung unserer Mitglieder stellen wir immer wieder fest, dass es immer noch viele Missverständnisse zum Parken in Kurzparkzonen gibt.“ Annahmen und Hilfestellung Um unerwartete Bußgelder zu verhindern, erklärt der Anwalt des Mobilitätsclubs fünf häufige Fehler:
Irrtum 1: „Ich nutze Handyparken – sobald ich online ein Parkticket kaufe, kann ich mein Auto stehen lassen.“
Achtung: Das über Handyparken gebuchte Kurzparkticket ist nur gültig, wenn die Reservierung auch bestätigt wird. „Auch wenn es nur um eine Minute geht – solange keine Reservierungsbestätigung vorliegt, gibt es kein gültiges Parkticket und es kann jetzt geahndet werden“, sagt Nikolaus Outried. „In der Rechtsberatung erreichen uns immer wieder Anfragen von Mitgliedern, die ihr Fahrzeug vor Erhalt der Buchungsbestätigung verlassen haben und dann leider eine Strafe erhalten haben.“ Daher sollte man sich während der Ticketbuchung immer im oder in der Nähe des Fahrzeugs aufhalten Bestätigt.
Irrtum 2: „Ich kann das Auto vor der eigenen Einfahrt parken – die Kurzparkzone gilt für mich persönlich nicht.“
Bei Anwendung einer StVO ist das Parken vor der Einfahrt nicht gestattet, sondern nur das Anhalten, bei dem der Fahrer im Fahrzeug bleiben muss, um ggf. die Einfahrt sofort räumen zu können. Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Die einzige autorisierte Person, dh. ein Hausbesitzer oder Mieter kann auch vor der eigenen Einfahrt parken. „Neben diesen besonderen gesetzlichen Rahmenbedingungen gelten hier aber auch die allgemeinen Verkehrsregeln. Das bedeutet: Liegt meine Gasse in einer Kurzparkzone, gilt für mich die Kurzparkzonenverordnung. Auch wenn es meine „eigene“ Gasse ist, muss in diesem Fall eine Kurzparkgebühr entrichtet werden – und bei Verstößen gibt es eine entsprechende Sanktion“, erklärt der ÖAMTC-Anwalt.
Irrtum 3: „Ich kann in Wiens Kurzparkzonen 15 Minuten kostenlos parken – dafür brauche ich kein Parkticket.“
„In Wien ist es möglich, sein Auto für 15 Minuten kostenlos auf einer Kurzparkzone zu parken – dafür sollte man aber immer einen Parkschein lösen“, erklärt der Experte. Die bloße Identifizierung mit einer Parkscheibe oder einem handschriftlichen Zettel ist nicht erlaubt und damit ein potenzieller Bußgeldauslöser. „Also immer einen Parkschein ausfüllen und hinter die Windschutzscheibe legen oder einen kostenlosen Kurzzeitparkschein buchen, indem man sein Handy abstellt“, sagt Authried.
Mythos 4: „Mit einem E-Auto kann ich kostenlos auf einer Kurzparkzone parken.“
„Aus rechtlicher Sicht gibt es keine generellen Sonderregelungen für das Abstellen von Elektroautos auf Kurzparkzonen. Grundsätzlich trifft diese Annahme nicht zu“, sagte ÖAMTC-Rechtsexperte Nikolaus Outried. Einige Kommunen verfügen jedoch über Kurzzeitparkplätze, auf denen Elektroautos unter bestimmten Bedingungen kostenlos abgestellt werden können. In Wien beispielsweise ist beim Ladevorgang von Elektroladestationen derzeit keine Kurzparkgebühr zu entrichten. „Um unnötigen Ärger zu vermeiden, müssen Sie sich vorab über die Regelungen informieren, die vor Ort oder in der Gemeinde gelten“, so der ÖAMTC-Jurist.
Irrtum 5: „Wenn die Verwendung einer Parkscheibe vorgeschrieben ist, kann ich jedes verfügbare Modell verwenden.“
Tatsächlich ist dies nicht der Fall: Gegebenenfalls muss die Parkscheibe in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen verwendet werden, wie es die österreichische Verordnung über die Überwachung der Kurzparkzone vorsieht: Dies Art der Parkscheibe hat eine Skala und einen Pfeil und die Ankunft muss auf eine Viertelstunde genau angezeigt werden können. „Nach dieser Verordnung dürfen diese auch in Österreich oft verkauften Modelle von Parkscheiben mit Sichtfenster, bei denen die Ankunftszeit nur innerhalb einer halben Stunde eingestellt werden kann, nicht in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen verwendet werden zur Vergütung’, teilte der Leiter des ÖAMTC-Rechtsrates mit.
Nav Account ck Zeit 12.05.2022, 14:15 | Akt: 05.12.2022, 14:41
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