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Autoraser erhält den Ausschlussstatus – Überprüfung

Die Geschwindigkeitsüberschreitung am 19. August 2017 wurde vom Cousin des Fahrers gefilmt, der auf dem Rücksitz des Fahrzeugs saß. Das etwa zwei Minuten lange Video sei dann auf einer Social-Media-Plattform gepostet worden, heisst es in einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom Montag.

Das Video beweist, dass der Raser die Stadtgeschwindigkeit von 50 km/h um 65 km/h überschritten hat. Außerdem wurde die Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h um 50 km/h überschritten. Außerhalb der Stadt fuhr er mit 214 km/h statt maximal 80 km/h.

Auch in der Stadt überholte er trotz Gegenverkehr ein Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 80 bis 100 km/h. Und dann war der 34-jährige Türke nicht angeschnallt und hatte seinen Fahrzeugschein nicht dabei.

Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte den Raser wegen qualifizierter grober Verkehrsordnungswidrigkeit zu 36 Monaten Gefängnis. Anders als das Bezirksgericht Olten-Gösgen entschied das Obergericht über die von der Staatsanwaltschaft beantragte siebenjährige Ausweisung.

Der in der Schweiz geborene Türke wollte eine Bewährungsstrafe, indem er beim Bundesgericht Beschwerde einreichte. Auch eine Vertreibung des Landes sollte vermieden werden. Die Lausanner Richter wiesen die Berufung zurück und bestätigten das Urteil des Obersten Gerichtshofs.

Die Schuld des Mannes ist laut Bundesgerichtshof mittelschwer oder schwer. Die Zartheit des Mannes reicht bis in seine Jugend zurück.

Die Ausweisung aus dem Land ist nicht zu beanstanden. Der Mann spricht Türkisch. Er hatte es versäumt, sich in der Schweiz wirtschaftlich und beruflich zu etablieren. Er lebt von der Hälfte seiner IV-Rente, ist ledig und hat keine Kinder.

Auch die öffentliche Sicherheit ist gefährdet. Der Bundesgerichtshof verwies in seinem Entscheid auf die Vorstrafen des Mannes und weitere Verkehrsdelikte. Es gibt immer noch eine charakterorientierte Tendenz, sich einer enormen Geschwindigkeitsüberschreitung zu rühmen. (Beschluss 6B_429/2021 vom 23. Mai 2022)

(SDA)